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Seit dem 28. Juni 2025 müssen Websites, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Verträge abschließen, barrierefrei sein. Bei einem neuen Projekt ist das eine Frage der Planung. Bei einer TYPO3-Website, die seit Jahren läuft, geht es darum, wo sie heute steht und was zuerst an die Reihe kommt.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, die oft als European Accessibility Act bezeichnet wird. Beschlossen wurde es 2021, in Kraft ist es seit dem 28. Juni 2025. Die konkreten Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung zum BFSG, der BFSGV, die am selben Tag in Kraft getreten ist.
Den Maßstab setzt § 3 BFSG: Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ finden, erreichen und nutzen können. Für eine Website heißt das: Sie funktioniert mit Tastatur, Screenreader und Vergrößerung genauso wie mit Maus und Bildschirm.
Das Gesetz erfasst eine Reihe von Produkten und Dienstleistungen, darunter Bankdienstleistungen, Telekommunikation und E-Books. Für die meisten Unternehmenswebsites ist eine Kategorie entscheidend: die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind digitale Dienste auf Websites und in Apps, die auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Vertragsabschluss erbracht werden. Online-Shops gehören dazu, ebenso Buchungsstrecken und Tarifrechner, über die ein Vertrag zustande kommt.
Zwei Merkmale grenzen den Kreis ein. Es muss um Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern gehen, also nicht um reine B2B-Angebote. Und die Website muss auf einen Vertragsabschluss abzielen. Fällt sie darunter, gelten die Anforderungen nach den Erläuterungen der Bundesfachstelle für die gesamte Website und nicht nur für den Bestellvorgang.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen Produkte im Sinne des Gesetzes herstellt oder verkauft, bleibt in der Pflicht.
Eine allgemeine Schonfrist für bestehende Websites enthält das Gesetz nicht. Die Übergangsregeln in § 38 BFSG betreffen andere Fälle:
Für die Website selbst gilt die Pflicht damit seit dem 28. Juni 2025. Einige Inhalte nimmt § 1 Absatz 4 BFSG aber ausdrücklich aus, und bei einer gewachsenen TYPO3-Website betrifft das oft einen großen Teil des Bestands:
Die Ausnahme für Inhalte Dritter greift nach dem Wortlaut nur, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Ein eingekaufter Tarifrechner oder ein bezahltes Buchungsmodul gehört deshalb in der Regel zur eigenen Verantwortung.
Daneben kennt das Gesetz zwei Grenzen: Anforderungen, die das Wesen einer Dienstleistung grundlegend verändern würden, und Anforderungen, die eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten. Wer sich darauf beruft, muss das nach §§ 16 und 17 BFSG selbst beurteilen und dokumentieren, und die Marktüberwachung prüft diese Beurteilung.
Die BFSGV verlangt, dass Websites „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sind. Das sind die vier Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Für den elektronischen Geschäftsverkehr ergänzt § 19 BFSGV die Funktionen rund um den Vertragsabschluss: Anmeldung, Identifizierung, Sicherheitsabfragen und Zahlung müssen dieselben Anforderungen erfüllen.
Wie das im Einzelnen aussieht, regeln harmonisierte europäische Normen. Wer sie einhält, für den gilt nach § 4 BFSG die Vermutung, dass er die Anforderungen erfüllt. Die harmonisierten Normen zum BFSG sind nach Angaben der Bundesfachstelle noch nicht im Amtsblatt der EU bekannt gemacht. Bis dahin dient die EN 301 549 in der Version V3.2.1 als Orientierung. Für Websites verweist sie auf die WCAG 2.1 und fordert deren Erfolgskriterien der Stufen A und AA. In der Praxis ist WCAG 2.1 AA damit der Maßstab, an dem sich Prüfungen und Umsetzungen ausrichten.
Die nächste Fassung der EN 301 549 soll auf die WCAG 2.2 verweisen. Wer Templates gerade überarbeitet, nimmt deren zusätzliche Kriterien am besten gleich mit, etwa Mindestgrößen für Klickflächen und einen Fokus, der nicht von fixierten Elementen verdeckt wird.
Neben der barrierefreien Website verlangt § 14 BFSG eine Beschreibung, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt. Sie steht in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle und muss selbst barrierefrei sein. Laut Anlage 3 des Gesetzes gehören mindestens dazu:
Die Bundesfachstelle empfiehlt eine eigene Seite, die über einen Link „Barrierefreiheit“ im Kopf- oder Fußbereich erreichbar ist. In TYPO3 ist das eine ganz gewöhnliche Seite, die die Redaktion selbst pflegt. Anders als die Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen listet sie keine Bereiche auf, die noch nicht barrierefrei sind, denn das BFSG geht von vollständiger Barrierefreiheit aus. Fehlt die Information oder ist sie unvollständig, wertet das Gesetz das als formale Nichtkonformität, für die § 30 BFSG ein eigenes Verfahren vorsieht.
Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme. Einen guten Prüfplan liefert das Gesetz gleich mit: Anlage 1 BFSG beschreibt, welche Seiten die Marktüberwachung in ihre Stichprobe nimmt. Das sind Startseite, Anmeldung, Sitemap, Kontakt, Hilfeseiten, die Seiten mit rechtlichen Informationen, mindestens eine Seite je angebotener Dienstleistung, die Suche, die Seite mit den Informationen zur Barrierefreiheit und Seiten mit deutlich anderem Aufbau. Dazu kommt der gesamte Weg bis zum Vertragsabschluss in der üblichen Reihenfolge, mit Formularen, Bestätigungen, Fehlermeldungen und den Dokumenten, die dafür nötig sind.
Automatische Werkzeuge finden fehlende Alternativtexte, schwache Kontraste und Formularfelder ohne Beschriftung, aber nur einen Teil der Befunde. Ob sich die Website mit der Tastatur bedienen lässt, der Fokus dabei sichtbar bleibt und ein Screenreader die Struktur sinnvoll vorliest, prüfe ich von Hand. Jeden Befund ordne ich einer WCAG-Anforderung zu und sortiere nach Wirkung: zuerst, was Menschen komplett aussperrt, dann, was den Weg erschwert. Wie ich dabei vorgehe, beschreibe ich ausführlicher auf der Seite zur Barrierefreiheit.
Die meisten Befunde einer TYPO3-Website sitzen in den Fluid-Templates, im CSS und im JavaScript. Dort lassen sie sich zum Glück zentral für alle Seiten beheben. Immer wieder auf der Liste stehen:
Den meisten Aufwand machen bei Websites mit Vertragsabschluss die eingebundenen Anwendungen. Bei den Stadtwerke-Websites, die ich betreue, sind das Tarifrechner, Vertragsstrecke und PDF-Preisblätter. Stammt ein Rechner aus der Software eines Drittanbieters, passe ich ihn so an, dass er sich bei Barrierefreiheit und Bedienung in die Website einfügt. Mehr dazu steht auf der Seite zu Websites für Stadtwerke.
Ein Teil der Barrierefreiheit entsteht im Backend. In vielen TYPO3-Installationen wählt die Redaktion die Überschriftenebene frei aus einer Liste, und das Feld für den Alternativtext eines Bildes ist optional. Beides lässt sich bei der Überarbeitung so umbauen, dass barrierefreie Inhalte der einfachste Weg sind: Der Alternativtext wird zum Pflichtfeld, mit der Möglichkeit, ein Bild ausdrücklich als dekorativ zu markieren, und die Überschriftenebene ergibt sich aus der Position auf der Seite.
Dasselbe gilt für eigene Inhaltselemente. Ein Akkordeon oder ein Teaser bringt die richtige Auszeichnung im Template mit, sodass die Redaktion sich nur um den Inhalt kümmert. Für den Bestand lässt sich auswerten, welche Bilder noch ohne Alternativtext auf der Website stehen. Mit dieser Liste kann die Redaktion gezielt nacharbeiten. Wie ich Extensions und Inhaltselemente für TYPO3 entwickle, beschreibe ich auf der Seite zur TYPO3-Entwicklung.
Die Templates sorgen für den Rahmen. Ob eine Seite am Ende barrierefrei ist, entscheidet sich auch beim Pflegen der Inhalte:
Was die Redaktion dafür wissen muss, gebe ich in einer kurzen Einweisung weiter, mit Beispielen aus der eigenen Website statt aus dem Lehrbuch.
Für Behörden und andere öffentliche Stellen gilt schon länger eigenes Recht: für den Bund das Behindertengleichstellungsgesetz mit der BITV 2.0, für Länder und Kommunen das jeweilige Landesrecht, in Nordrhein-Westfalen etwa die BITV NRW. Der technische Maßstab ist derselbe, die EN 301 549 mit der WCAG 2.1 auf Stufe AA.
Die Pflichten darum herum unterscheiden sich. Öffentliche Stellen veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die von jeder Seite erreichbar ist, jährlich aktualisiert wird und Bereiche benennt, die noch nicht barrierefrei sind, samt Begründung. Dazu kommen ein Feedback-Mechanismus und nach der BITV 2.0 Erläuterungen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache auf der Startseite. Ein Stadtwerk in kommunaler Hand kann beiden Regelwerken unterliegen: als öffentliche Stelle der BITV seines Landes und mit dem Online-Vertragsabschluss dem BFSG.
FAQ
Nein, solange über die Website keine Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern zustande kommen. Das Gesetz knüpft an Dienstleistungen für Verbraucher an, also an natürliche Personen, die überwiegend privat handeln. Verkauft ein Shop sowohl an Unternehmen als auch an Privatpersonen, gilt das BFSG für ihn.
Nach dem BFSG in der Regel nicht. Entscheidend ist, ob die Website auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielt. Eine Website, die nur informiert, fällt nicht darunter. Bei Online-Terminbuchungen, Anfrageformularen oder Kundenportalen hängt es vom Einzelfall ab, und das lassen Sie am besten rechtlich prüfen.
Die ganze Website. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt in ihren Erläuterungen klar, dass die Anforderungen für die gesamte Website oder App gelten. Auch die Stichprobe der Marktüberwachung umfasst Startseite, Kontakt, rechtliche Informationen und die Seite mit den Informationen zur Barrierefreiheit.
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Sie prüft anlassbezogen und in Stichproben, und Verbraucherinnen, Verbraucher und anerkannte Verbände können ein Verfahren beantragen. Die Behörde setzt zunächst eine Frist zur Korrektur und kann am Ende anordnen, das Angebot einzustellen. Zusätzlich sieht § 37 BFSG Bußgelder vor: bis zu 100.000 Euro für eine Dienstleistung, die die Anforderungen nicht erfüllt, bis zu 10.000 Euro bei Verstößen gegen Informations- und Auskunftspflichten.
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