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Barrierefreiheit nach dem BFSG Was für bestehende TYPO3-Websites gilt

Seit dem 28. Juni 2025 müssen Websites, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Verträge abschließen, barrierefrei sein. Bei einem neuen Projekt ist das eine Frage der Planung. Bei einer TYPO3-Website, die seit Jahren läuft, geht es darum, wo sie heute steht und was zuerst an die Reihe kommt.

Seit wann das BFSG gilt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, die oft als European Accessibility Act bezeichnet wird. Beschlossen wurde es 2021, in Kraft ist es seit dem 28. Juni 2025. Die konkreten Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung zum BFSG, der BFSGV, die am selben Tag in Kraft getreten ist.

Den Maßstab setzt § 3 BFSG: Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ finden, erreichen und nutzen können. Für eine Website heißt das: Sie funktioniert mit Tastatur, Screenreader und Vergrößerung genauso wie mit Maus und Bildschirm.

Für wen es gilt

Das Gesetz erfasst eine Reihe von Produkten und Dienstleistungen, darunter Bankdienstleistungen, Telekommunikation und E-Books. Für die meisten Unternehmenswebsites ist eine Kategorie entscheidend: die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind digitale Dienste auf Websites und in Apps, die auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Vertragsabschluss erbracht werden. Online-Shops gehören dazu, ebenso Buchungsstrecken und Tarifrechner, über die ein Vertrag zustande kommt.

Zwei Merkmale grenzen den Kreis ein. Es muss um Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern gehen, also nicht um reine B2B-Angebote. Und die Website muss auf einen Vertragsabschluss abzielen. Fällt sie darunter, gelten die Anforderungen nach den Erläuterungen der Bundesfachstelle für die gesamte Website und nicht nur für den Bestellvorgang.

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen Produkte im Sinne des Gesetzes herstellt oder verkauft, bleibt in der Pflicht.

Übergangsfristen und Ausnahmen

Eine allgemeine Schonfrist für bestehende Websites enthält das Gesetz nicht. Die Übergangsregeln in § 38 BFSG betreffen andere Fälle:

  • Dienstleistungen dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiter mit Produkten erbracht werden, die schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren. Websites gehören nicht zu den Produkten, die § 1 Absatz 2 aufzählt.
  • Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, laufen unverändert weiter, längstens bis zum 27. Juni 2030.
  • Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens 15 Jahre ab Inbetriebnahme.

Für die Website selbst gilt die Pflicht damit seit dem 28. Juni 2025. Einige Inhalte nimmt § 1 Absatz 4 BFSG aber ausdrücklich aus, und bei einer gewachsenen TYPO3-Website betrifft das oft einen großen Teil des Bestands:

  • Videos und Audioaufnahmen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden,
  • Dateien von Büroanwendungen wie PDF-Dokumente, die vor diesem Datum veröffentlicht wurden,
  • Inhalte von Dritten, die das Unternehmen weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert,
  • Archive, deren Inhalte seit dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Die Ausnahme für Inhalte Dritter greift nach dem Wortlaut nur, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Ein eingekaufter Tarifrechner oder ein bezahltes Buchungsmodul gehört deshalb in der Regel zur eigenen Verantwortung.

Daneben kennt das Gesetz zwei Grenzen: Anforderungen, die das Wesen einer Dienstleistung grundlegend verändern würden, und Anforderungen, die eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten. Wer sich darauf beruft, muss das nach §§ 16 und 17 BFSG selbst beurteilen und dokumentieren, und die Marktüberwachung prüft diese Beurteilung.

Der technische Maßstab: EN 301 549 und WCAG 2.1 AA

Die BFSGV verlangt, dass Websites „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sind. Das sind die vier Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Für den elektronischen Geschäftsverkehr ergänzt § 19 BFSGV die Funktionen rund um den Vertragsabschluss: Anmeldung, Identifizierung, Sicherheitsabfragen und Zahlung müssen dieselben Anforderungen erfüllen.

Wie das im Einzelnen aussieht, regeln harmonisierte europäische Normen. Wer sie einhält, für den gilt nach § 4 BFSG die Vermutung, dass er die Anforderungen erfüllt. Die harmonisierten Normen zum BFSG sind nach Angaben der Bundesfachstelle noch nicht im Amtsblatt der EU bekannt gemacht. Bis dahin dient die EN 301 549 in der Version V3.2.1 als Orientierung. Für Websites verweist sie auf die WCAG 2.1 und fordert deren Erfolgskriterien der Stufen A und AA. In der Praxis ist WCAG 2.1 AA damit der Maßstab, an dem sich Prüfungen und Umsetzungen ausrichten.

Die nächste Fassung der EN 301 549 soll auf die WCAG 2.2 verweisen. Wer Templates gerade überarbeitet, nimmt deren zusätzliche Kriterien am besten gleich mit, etwa Mindestgrößen für Klickflächen und einen Fokus, der nicht von fixierten Elementen verdeckt wird.

Die Informationen zur Barrierefreiheit

Neben der barrierefreien Website verlangt § 14 BFSG eine Beschreibung, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt. Sie steht in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle und muss selbst barrierefrei sein. Laut Anlage 3 des Gesetzes gehören mindestens dazu:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung,
  • die Erläuterungen, die zum Verständnis ihrer Durchführung nötig sind,
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
  • die zuständige Marktüberwachungsbehörde, derzeit die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg.

Die Bundesfachstelle empfiehlt eine eigene Seite, die über einen Link „Barrierefreiheit“ im Kopf- oder Fußbereich erreichbar ist. In TYPO3 ist das eine ganz gewöhnliche Seite, die die Redaktion selbst pflegt. Anders als die Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen listet sie keine Bereiche auf, die noch nicht barrierefrei sind, denn das BFSG geht von vollständiger Barrierefreiheit aus. Fehlt die Information oder ist sie unvollständig, wertet das Gesetz das als formale Nichtkonformität, für die § 30 BFSG ein eigenes Verfahren vorsieht.

Eine bestehende TYPO3-Website prüfen

Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme. Einen guten Prüfplan liefert das Gesetz gleich mit: Anlage 1 BFSG beschreibt, welche Seiten die Marktüberwachung in ihre Stichprobe nimmt. Das sind Startseite, Anmeldung, Sitemap, Kontakt, Hilfeseiten, die Seiten mit rechtlichen Informationen, mindestens eine Seite je angebotener Dienstleistung, die Suche, die Seite mit den Informationen zur Barrierefreiheit und Seiten mit deutlich anderem Aufbau. Dazu kommt der gesamte Weg bis zum Vertragsabschluss in der üblichen Reihenfolge, mit Formularen, Bestätigungen, Fehlermeldungen und den Dokumenten, die dafür nötig sind.

Automatische Werkzeuge finden fehlende Alternativtexte, schwache Kontraste und Formularfelder ohne Beschriftung, aber nur einen Teil der Befunde. Ob sich die Website mit der Tastatur bedienen lässt, der Fokus dabei sichtbar bleibt und ein Screenreader die Struktur sinnvoll vorliest, prüfe ich von Hand. Jeden Befund ordne ich einer WCAG-Anforderung zu und sortiere nach Wirkung: zuerst, was Menschen komplett aussperrt, dann, was den Weg erschwert. Wie ich dabei vorgehe, beschreibe ich ausführlicher auf der Seite zur Barrierefreiheit.

Typische Baustellen in den Templates

Die meisten Befunde einer TYPO3-Website sitzen in den Fluid-Templates, im CSS und im JavaScript. Dort lassen sie sich zum Glück zentral für alle Seiten beheben. Immer wieder auf der Liste stehen:

  • Hauptnavigation und Untermenüs, die sich nur mit der Maus öffnen lassen,
  • ein Fokusrahmen, den das CSS ausgeblendet hat, und ein fehlender Sprunglink zum Inhalt,
  • Farbkontraste, die aus dem Design stammen und unter dem geforderten Verhältnis liegen,
  • Slider, Akkordeons, Tabs und Lightboxen, die Zustand und Bedienung nicht an Screenreader weitergeben,
  • Formulare ohne verknüpfte Beschriftungen und mit Fehlermeldungen, die nur farblich oder nur oben auf der Seite erscheinen,
  • ein Cookie-Banner, das den Fokus nicht aufnimmt oder sich nicht per Tastatur schließen lässt,
  • fehlende Sprachauszeichnung, sodass ein Screenreader englische Begriffe oder ganze Sprachversionen mit deutscher Aussprache vorliest.

Den meisten Aufwand machen bei Websites mit Vertragsabschluss die eingebundenen Anwendungen. Bei den Stadtwerke-Websites, die ich betreue, sind das Tarifrechner, Vertragsstrecke und PDF-Preisblätter. Stammt ein Rechner aus der Software eines Drittanbieters, passe ich ihn so an, dass er sich bei Barrierefreiheit und Bedienung in die Website einfügt. Mehr dazu steht auf der Seite zu Websites für Stadtwerke.

Inhaltselemente, die Barrierefreiheit erzeugen

Ein Teil der Barrierefreiheit entsteht im Backend. In vielen TYPO3-Installationen wählt die Redaktion die Überschriftenebene frei aus einer Liste, und das Feld für den Alternativtext eines Bildes ist optional. Beides lässt sich bei der Überarbeitung so umbauen, dass barrierefreie Inhalte der einfachste Weg sind: Der Alternativtext wird zum Pflichtfeld, mit der Möglichkeit, ein Bild ausdrücklich als dekorativ zu markieren, und die Überschriftenebene ergibt sich aus der Position auf der Seite.

Dasselbe gilt für eigene Inhaltselemente. Ein Akkordeon oder ein Teaser bringt die richtige Auszeichnung im Template mit, sodass die Redaktion sich nur um den Inhalt kümmert. Für den Bestand lässt sich auswerten, welche Bilder noch ohne Alternativtext auf der Website stehen. Mit dieser Liste kann die Redaktion gezielt nacharbeiten. Wie ich Extensions und Inhaltselemente für TYPO3 entwickle, beschreibe ich auf der Seite zur TYPO3-Entwicklung.

Was die Redaktion beiträgt

Die Templates sorgen für den Rahmen. Ob eine Seite am Ende barrierefrei ist, entscheidet sich auch beim Pflegen der Inhalte:

  • Alternativtexte geben wieder, was ein Bild an dieser Stelle aussagt. Ein Foto vom Kundencenter neben den Öffnungszeiten braucht einen anderen Text als dasselbe Foto in einer Stellenanzeige. Rein schmückende Bilder bekommen bewusst keinen.
  • Überschriften bilden die Gliederung ab: eine H1 je Seite, darunter H2 und H3 ohne übersprungene Ebenen. Eine Überschrift wird nach ihrer Bedeutung gewählt, nicht nach ihrer Schriftgröße. Screenreader-Nutzerinnen und -Nutzer springen über diese Struktur durch die Seite.
  • Linktexte sagen, wohin der Link führt, auch wenn man sie ohne den umgebenden Satz liest. „Preisblatt Strom 2026 (PDF)“ statt „hier“ oder „mehr“.
  • Dokumente und Videos, die seit dem 28. Juni 2025 neu hinzukommen, fallen nicht unter die Ausnahme für den Bestand. PDFs brauchen Struktur und Tags, Videos Untertitel. Oft ist es einfacher, den Inhalt gleich als Seite in TYPO3 anzulegen.

Was die Redaktion dafür wissen muss, gebe ich in einer kurzen Einweisung weiter, mit Beispielen aus der eigenen Website statt aus dem Lehrbuch.

Abgrenzung zur BITV 2.0 für öffentliche Stellen

Für Behörden und andere öffentliche Stellen gilt schon länger eigenes Recht: für den Bund das Behindertengleichstellungsgesetz mit der BITV 2.0, für Länder und Kommunen das jeweilige Landesrecht, in Nordrhein-Westfalen etwa die BITV NRW. Der technische Maßstab ist derselbe, die EN 301 549 mit der WCAG 2.1 auf Stufe AA.

Die Pflichten darum herum unterscheiden sich. Öffentliche Stellen veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die von jeder Seite erreichbar ist, jährlich aktualisiert wird und Bereiche benennt, die noch nicht barrierefrei sind, samt Begründung. Dazu kommen ein Feedback-Mechanismus und nach der BITV 2.0 Erläuterungen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache auf der Startseite. Ein Stadtwerk in kommunaler Hand kann beiden Regelwerken unterliegen: als öffentliche Stelle der BITV seines Landes und mit dem Online-Vertragsabschluss dem BFSG.

FAQ

Häufige Fragen zum BFSG

Gilt das BFSG auch für Websites, die sich nur an Unternehmen richten?

Nein, solange über die Website keine Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern zustande kommen. Das Gesetz knüpft an Dienstleistungen für Verbraucher an, also an natürliche Personen, die überwiegend privat handeln. Verkauft ein Shop sowohl an Unternehmen als auch an Privatpersonen, gilt das BFSG für ihn.

Muss eine Unternehmenswebsite ohne Shop barrierefrei sein?

Nach dem BFSG in der Regel nicht. Entscheidend ist, ob die Website auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielt. Eine Website, die nur informiert, fällt nicht darunter. Bei Online-Terminbuchungen, Anfrageformularen oder Kundenportalen hängt es vom Einzelfall ab, und das lassen Sie am besten rechtlich prüfen.

Muss die ganze Website barrierefrei sein oder nur der Shop?

Die ganze Website. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt in ihren Erläuterungen klar, dass die Anforderungen für die gesamte Website oder App gelten. Auch die Stichprobe der Marktüberwachung umfasst Startseite, Kontakt, rechtliche Informationen und die Seite mit den Informationen zur Barrierefreiheit.

Was passiert, wenn eine Website die Anforderungen nicht erfüllt?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Sie prüft anlassbezogen und in Stichproben, und Verbraucherinnen, Verbraucher und anerkannte Verbände können ein Verfahren beantragen. Die Behörde setzt zunächst eine Frist zur Korrektur und kann am Ende anordnen, das Angebot einzustellen. Zusätzlich sieht § 37 BFSG Bußgelder vor: bis zu 100.000 Euro für eine Dienstleistung, die die Anforderungen nicht erfüllt, bis zu 10.000 Euro bei Verstößen gegen Informations- und Auskunftspflichten.

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